Aktuelle Entscheidungen und Neues aus den anderen Rechtsgebieten.
Dienstag, 20. Dezember 2011
Montag, 19. Dezember 2011
Freitag, 16. Dezember 2011
Dienstag, 13. Dezember 2011
Haufe: DDR-Recht - Verjährung zum Jahresende für Eigentumsrechte in östlichen Bundesländern nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Quelle: Haufeverlag
Neben verschiedenen "normalen"
Verjährungen zum Jahresende gilt es, 10 Jahre nach der Schuldrechtsreform,
besonders auf die Verjährung von Eigentumsrechten an Grundstücken in den
östlichen Bundesländern nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu achten. Das BMJ
weist auf die in dieser Hinsicht besondere Bedeutung des Jahreswechsels hin.
Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde auch das Verjährungsrecht geändert.
Für Ansprüche auf Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines
Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts
sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung wurde eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB) eingeführt.
·
Nach den zur Schuldrechtsreform
getroffenen Übergangsvorschriften kann die 10-jährige Verjährungsfrist auch für
Ansprüche, die am 1. Januar 2002 schon bestanden, aber noch nicht verjährt
waren, gelten.
·
Die 10-jährige Verjährungsfrist begann
für solche Ansprüche am 1. Januar 2002, so dass sie mit Ablauf des 31. Dezember
2011 verjähren können.
Noch
ein Schlösschen in Sachsen oder ein Hof in Mecklenburg-Vorpommern?
Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt
insbesondere auch für die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Dieses Gesetz hat Bedeutung für die in
den östlichen Bundesländern notwendige Überleitung von Eigentumsrechten an
Grundstücken und Gebäuden in
das System den Bürgerlichen Rechts.
Es erlaubt die Zusammenführung der
getrennten Eigentumsrechte und gewährt dem Nutzer des Grundstücks das Recht zu
wählen, ob er den Ankauf des Grundstücks (§ 32 SachenRBerG) oder die Bestellung
eines Erbbaurechts am Grundstück (§ 61 SachenRBerG) verlangt. Darüber hinaus
gewährt das Gesetz Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 116
SachenRBerG).
Wie
kann die Verjährung verhindert werden
Den Beteiligten stehen verschiedene Wege
offen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Verjährung kann
insbesondere durch
Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt (§
204 BGB) werden. Solange die Verjährung gehemmt ist, läuft die Verjährungsfrist
nicht.
Sonderweg
in diesem Fall: Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens
Gläubiger von Ansprüchen nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz können die Verjährung insbesondere durch einen
Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens (§§ 97 f.
SachenRBerG) sowie mit einer Klage nach den §§ 103 f. SachenRBerG
(Bereinigungsklage) hemmen.
Die Verjährung der Ansprüche ist auch
gehemmt, solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über die Bereinigung
der Rechtsverhältnisse schweben (§ 203 BGB). Schließlich verjähren Ansprüche
auch dann nicht, wenn sie vom Anspruchsgegner anerkannt werden (§ 212 BGB).
Montag, 12. Dezember 2011
Donnerstag, 1. Dezember 2011
Mittwoch, 30. November 2011
Dienstag, 29. November 2011
Mittwoch, 23. November 2011
Dienstag, 22. November 2011
Montag, 21. November 2011
Donnerstag, 17. November 2011
Mittwoch, 9. November 2011
Dienstag, 1. November 2011
SteuerR: Nichterfüllung der BFH-Anforderungen bei Fahrtenbuchführung mithilfe eines Excel-Computerprogramms und zusätzlichen Handmitschriften
BFH vom 12.07.2011, | VI B 12/11 | ||
Ein mithilfe einer Excel-Tabelle und zusätzlichen handschriftlichen Aufzeichnungen geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen an die ordnungsgemässe Führung eines Fahrtenbuches nicht, da eine nachträgliche Manipulation nicht ausgeschlossen werden kann. (Aus den Gründen: ...Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Da- tei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemässes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an dem zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwende ten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichwei- te in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Die im Streitfall mit Hilfe des MS Excel- stellten Tabellenblätter sowie die diesen zu Grunde liegenden hand- schriftlichen Aufzeichnungen des Klägers und Beschwerdeführers ge- nügen nicht den von der Rspr. geforderten Anforderungen...).Fundstellen | |||
ADAJUR-ARCHIV NWB,2011 3338 (LS) |
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Freitag, 21. Oktober 2011
Freitag, 14. Oktober 2011
sozialrechtsexperte: Hartz IV treibt besondere Blüten
sozialrechtsexperte: Hartz IV treibt besondere Blüten: ein Beitrag von RA Munzinger - Panorama Zitat: " Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Einer Mandantin wird eine Leistung von...
Donnerstag, 29. September 2011
Dienstag, 27. September 2011
Montag, 26. September 2011
Dienstag, 20. September 2011
Montag, 19. September 2011
Mittwoch, 14. September 2011
Dienstag, 13. September 2011
Montag, 12. September 2011
Mittwoch, 7. September 2011
Montag, 5. September 2011
Freitag, 2. September 2011
Mittwoch, 31. August 2011
Dienstag, 30. August 2011
Donnerstag, 25. August 2011
Dienstag, 16. August 2011
Freitag, 12. August 2011
Mittwoch, 10. August 2011
Dienstag, 9. August 2011
Montag, 8. August 2011
Freitag, 5. August 2011
Donnerstag, 4. August 2011
Dienstag, 2. August 2011
Montag, 1. August 2011
Freitag, 29. Juli 2011
Freitag, 8. Juli 2011
Donnerstag, 7. Juli 2011
BetreuungsR - § 1821 BGB
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
1. | zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück; | |
2. | zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist; | |
3. | zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist; | |
4. | zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen; | |
5. | zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist. |
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Zur Frage in welchem Umfang ein Betreuer eine betreuungsgerichtliche Genehmigungen benötigt.
VerwR - Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage aufgrund einer verdachtsabhän- gig angefertigten Bildaufnahme mit "Leivtec XV2"
VG BERLIN vom 9.02.2011, | VG 11 K 459/10 | ||
Mangelt es an der Mitwirkung des Kfz-Halters bei der Aufklärung hinsichtlich der Identität des Fahrers nach einem Geschwindigkeits- verstoss und wurde der Verkehrsverstoss im Rahmen einer verdachts- abhängig getätigten Bildaufnahme aufgezeichnet, so ist die Anord- nung einer Fahrtenbuchauflage für zwölf Monate zulässig. (Aus den Gründen: ...Bei der betreffend das Fahrzeug des Klägers eingesetz- ten Geschwindigkeitsmessanlage "Leivtec XV2" handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein verdachtsabhängiges Messsystem. Hier- nach wird bei einer automatischen Auswertung bei dieser vollautoma- tischen Betriebsart nach dem Auffinden einer Geschwindigkeitsüber- schreitung ein Videoprint erstellt. Der Verwertung von Messergeb- nissen mit Hilfe des Messsystems "Leivtec XV2", bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt, begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtli- chen Bedenken...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 92973). | |||
ADAJUR-ARCHIV |
Mittwoch, 6. Juli 2011
Montag, 4. Juli 2011
Montag, 27. Juni 2011
Massgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen zur An- ordnung einer medizinisch - psychologischen Untersuchung ("Idiotentest")
OVG BERLIN-BRANDENBURG vom 18.01.2011, | OVG 1 S 233/10 | ||
Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Anordnung eines medizi- nisch - psychologischen Gutachtens (MPU) gemäss § 13 Nr.2 Buchst.b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen. Ein danach eintretendes Verwertungsverbot für einen Verkehrsverstoss lässt die Rechtmässigkeit der darauf gestützten Gutachtenanordnung nicht entfallen. (Aus den Gründen: ...Mit der von Gesetzes wegen zwingenden Gutachtenanordnung wäre es unvereinbar, wenn die nach- trägliche Tilgung von Verkehrsverstössen die Rechtmässigkeit der Anordnung beeinflussen könnte. Zudem gebieten Sinn und Zweck der Gutachtenanordnung, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Strassenverkehrs dient, eine nachträgliche Tilgung von Ver- kehrsverstössen ausser Betracht zu lassen. Denn die gesetzlich be- stimmte sachliche Notwendigkeit für die Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen durch Einholung einer MPU wird durch die nachträg- liche Tilgung nicht berührt...). | |||
BA,2011 117 |
Freitag, 24. Juni 2011
Donnerstag, 23. Juni 2011
Dienstag, 21. Juni 2011
Donnerstag, 16. Juni 2011
Mittwoch, 15. Juni 2011
Donnerstag, 9. Juni 2011
Mittwoch, 8. Juni 2011
Dienstag, 7. Juni 2011
Montag, 6. Juni 2011
Mittwoch, 1. Juni 2011
Dienstag, 31. Mai 2011
Montag, 30. Mai 2011
Freitag, 27. Mai 2011
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Zum 01.07.2011 erhöhen sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 ZPO sowie
§ 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. Das Bundesjustizministerium hat am 09.05.2011 die neuen
Werte bekanntgegeben (BGBl I, 825). So ist z.B. der Freibetrag für Alleinstehende von
985,15 Euro auf 1.028,89 Euro erhöht worden.
Hier
gelangen Sie auf eine Broschüre des Bundesjustizministeriums dazu.
§ 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. Das Bundesjustizministerium hat am 09.05.2011 die neuen
Werte bekanntgegeben (BGBl I, 825). So ist z.B. der Freibetrag für Alleinstehende von
985,15 Euro auf 1.028,89 Euro erhöht worden.
Hier
gelangen Sie auf eine Broschüre des Bundesjustizministeriums dazu.
Mittwoch, 25. Mai 2011
Dienstag, 24. Mai 2011
Restschuldbefreiung künftig schon nach 3 Jahren
Die Bundesjustizministerin hat kürzlich die nächste Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgestellt. Diese 2. Stufe soll das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ändern. Kernpunkt soll die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre sein.
Die Beschleunigung der Restschuldbefreiung soll es laut Leutheusser-Schnarrenberger aber nicht zum Nulltarif geben, teilte der Deutsche Anwaltsverein (DAV) mit. Vielmehr solle es gezielte Anreize geben, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger sei. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren sei daher laut Schnarrenberger nur zu ermöglichen, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten und ein bestimmter Anteil der Schulden beglichen würden. Zu denken sei an eine Quote von etwa einem Viertel. Erfülle der Schuldner diese Voraussetzungen nicht, solle es wie bisher erst nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung kommen.
2010 gab es in der Bundesrepublik mehr als 100.000 Verbraucherinsolvenzen.
Fth, 24. Mai 2011
Donnerstag, 19. Mai 2011
Aktuelles zur Betriebskostenabrechnung im Gewerberaummietrecht
Auch Gewerberaummieter haben Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung, sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 556 Abs. 3 BGB mangels Verweises in § 578 Abs. 2 BGB aus. Allerdings gilt bei derGewerberaummiete eine Abrechnungspflicht nach § 242 BGB (OLG Düsseldorf NJW-RR 00,279). Der folgende Beitrag stellt anhand der aktuellen Rechtsprechung vor, welche Anforderungen an dieBetriebskostenabrechnung bestehen und was im Unterschied zur Wohnraummiete zu beachten ist.
Quelle: Mietrecht kompakt 5/2011
Dienstag, 17. Mai 2011
Montag, 16. Mai 2011
Mittwoch, 11. Mai 2011
Anforderungen an die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von mehr als sechs Monaten bei erstmaligem Verkehrsverstoss
OVG LÜNEBURG vom 10.02.2011, | 12 LB 318/08 | ||
Anforderungen an die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von mehr | |||
als sechs Monaten bei erstmaligem Verkehrsverstoss | |||
Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage von neun Monaten muss konkret am Einzelfall begründet werden, da der Bescheid ansonsten rechts- widrig ist. Es genügt nicht auf die Änderung der üblichen Verwal- tungspraxis zu verweisen. Für die Begründung ist die Schwere des ermittelten Verkehrsverstosses heranzuziehen und das Verhalten des Fahrzeughalters massgeblich. (Aus den Gründen: ...Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstosses zu berücksichtigen. Bei Ermes- sensentscheidungen sind gem. § 39 I S.3 VwVfG die für die Abwägung massgeblichen Erwägungen soweit die Gründe, die dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, an- zugeben. Die Begründung der im Ermessen der Beklagten stehenden Entscheidung für eine Dauer von neun Monaten, war nicht ausnahms- weise entbehrlich und die Anforderungen an die Begründung auch nicht reduziert...). | |||
ADAJUR-ARCHIV |
Dienstag, 10. Mai 2011
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