Dienstag, 10. November 2015

Rechnungen (Kostennoten) auch ohne Signatur wirksam



Per E-Mail versandte oder im Internet zum Download bereitgestellte elektronische Rechnungen werden seit 2011 vom Finanzamt grundsätzlich auch dann akzeptiert, wenn sie nicht digital signiert sind.
Zwar war der Vorsteuerabzug in der Vergangenheit offiziell nur dann zulässig, wenn das betreffende Rechnungsdokument eine "qualifizierte elektronische Signatur" enthielt oder per "elektronischem Datenaustausch" (EDI) erzeugt worden ist. Praktisch aber, wurden diese Rechnungen vom Finanzamt aber seit Jahren schon akzeptiert. Durch die Neufassung von § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes wurde dieser wirklichkeitsfremden Auflage endlich den Garaus gemacht: Der Signaturzwang wurde zum 1. Juli 2011 rückwirkend außer Kraft gesetzt:
Allerdings: Geschäftskunden haben gemäß § 14 Abs. 2 UStG einen Anspruch auf eine konventionelle Papierrechnung. Die elektronische Rechnungstellung ist nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig. Wenn ein Geschäftskunde mit der elektronischen Rechnungstellung nicht einverstanden ist, muss ihm eine Pappierrechung geschickt werden und dafür darf auch keine Gebühr erhoben werden.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 10. Nov 2015 | Ja - Steuerrecht machen wir auch. | Zu Recht !!