Per E-Mail versandte oder im Internet zum
Download bereitgestellte elektronische Rechnungen werden seit 2011 vom
Finanzamt grundsätzlich auch dann akzeptiert, wenn sie nicht digital signiert
sind.
Zwar war der Vorsteuerabzug in der Vergangenheit offiziell
nur dann zulässig, wenn das betreffende Rechnungsdokument eine
"qualifizierte elektronische Signatur" enthielt oder per
"elektronischem Datenaustausch" (EDI) erzeugt worden ist. Praktisch
aber, wurden diese Rechnungen vom Finanzamt aber seit Jahren schon akzeptiert.
Durch die Neufassung von § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes wurde dieser
wirklichkeitsfremden Auflage endlich den Garaus gemacht: Der Signaturzwang
wurde zum 1. Juli 2011 rückwirkend außer Kraft gesetzt:
Allerdings: Geschäftskunden haben gemäß § 14 Abs. 2 UStG
einen Anspruch auf eine konventionelle Papierrechnung. Die elektronische
Rechnungstellung ist nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig. Wenn ein
Geschäftskunde mit der elektronischen Rechnungstellung nicht einverstanden ist,
muss ihm eine Pappierrechung geschickt werden und dafür darf auch keine Gebühr
erhoben werden.
Rechtsanwalt
Frank Theumer | 10. Nov 2015 | Ja - Steuerrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
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