Dienstag, 13. Dezember 2011

Haufe: DDR-Recht - Verjährung zum Jahresende für Eigentumsrechte in östlichen Bundesländern nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Quelle: Haufeverlag


Neben verschiedenen "normalen" Verjährungen zum Jahresende gilt es, 10 Jahre nach der Schuldrechtsreform, besonders auf die Verjährung von Eigentumsrechten an Grundstücken in den östlichen Bundesländern nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu achten. Das BMJ weist auf die in dieser Hinsicht besondere Bedeutung des Jahreswechsels hin.
Spätfolge der Schuldrechtsreform
Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde auch das Verjährungsrecht geändert.
Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung wurde eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB) eingeführt.
·         Nach den zur Schuldrechtsreform getroffenen Übergangsvorschriften kann die 10-jährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche, die am 1. Januar 2002 schon bestanden, aber noch nicht verjährt waren, gelten.
·         Die 10-jährige Verjährungsfrist begann für solche Ansprüche am 1. Januar 2002, so dass sie mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren können.

Noch ein Schlösschen in Sachsen oder ein Hof in Mecklenburg-Vorpommern?
Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt insbesondere auch für die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Dieses Gesetz hat Bedeutung für die in den östlichen Bundesländern notwendige Überleitung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden in das System den Bürgerlichen Rechts.
Es erlaubt die Zusammenführung der getrennten Eigentumsrechte und gewährt dem Nutzer des Grundstücks das Recht zu wählen, ob er den Ankauf des Grundstücks (§ 32 SachenRBerG) oder die Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück (§ 61 SachenRBerG) verlangt. Darüber hinaus gewährt das Gesetz Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 116 SachenRBerG).


Wie kann die Verjährung verhindert werden
Den Beteiligten stehen verschiedene Wege offen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Verjährung kann insbesondere durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt (§ 204 BGB) werden. Solange die Verjährung gehemmt ist, läuft die Verjährungsfrist nicht.


Sonderweg in diesem Fall: Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens
Gläubiger von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz können die Verjährung insbesondere durch einen Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens (§§ 97 f. SachenRBerG) sowie mit einer Klage nach den §§ 103 f. SachenRBerG (Bereinigungsklage) hemmen.
Die Verjährung der Ansprüche ist auch gehemmt, solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über die Bereinigung der Rechtsverhältnisse schweben (§ 203 BGB). Schließlich verjähren Ansprüche auch dann nicht, wenn sie vom Anspruchsgegner anerkannt werden (§ 212 BGB).