Neben verschiedenen "normalen"
Verjährungen zum Jahresende gilt es, 10 Jahre nach der Schuldrechtsreform,
besonders auf die Verjährung von Eigentumsrechten an Grundstücken in den
östlichen Bundesländern nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu achten. Das BMJ
weist auf die in dieser Hinsicht besondere Bedeutung des Jahreswechsels hin.
Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde auch das Verjährungsrecht geändert.
Für Ansprüche auf Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines
Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts
sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung wurde eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB) eingeführt.
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Nach den zur Schuldrechtsreform
getroffenen Übergangsvorschriften kann die 10-jährige Verjährungsfrist auch für
Ansprüche, die am 1. Januar 2002 schon bestanden, aber noch nicht verjährt
waren, gelten.
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Die 10-jährige Verjährungsfrist begann
für solche Ansprüche am 1. Januar 2002, so dass sie mit Ablauf des 31. Dezember
2011 verjähren können.
Noch
ein Schlösschen in Sachsen oder ein Hof in Mecklenburg-Vorpommern?
Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt
insbesondere auch für die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Dieses Gesetz hat Bedeutung für die in
den östlichen Bundesländern notwendige Überleitung von Eigentumsrechten an
Grundstücken und Gebäuden in
das System den Bürgerlichen Rechts.
Es erlaubt die Zusammenführung der
getrennten Eigentumsrechte und gewährt dem Nutzer des Grundstücks das Recht zu
wählen, ob er den Ankauf des Grundstücks (§ 32 SachenRBerG) oder die Bestellung
eines Erbbaurechts am Grundstück (§ 61 SachenRBerG) verlangt. Darüber hinaus
gewährt das Gesetz Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 116
SachenRBerG).
Wie
kann die Verjährung verhindert werden
Den Beteiligten stehen verschiedene Wege
offen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Verjährung kann
insbesondere durch
Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt (§
204 BGB) werden. Solange die Verjährung gehemmt ist, läuft die Verjährungsfrist
nicht.
Sonderweg
in diesem Fall: Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens
Gläubiger von Ansprüchen nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz können die Verjährung insbesondere durch einen
Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens (§§ 97 f.
SachenRBerG) sowie mit einer Klage nach den §§ 103 f. SachenRBerG
(Bereinigungsklage) hemmen.
Die Verjährung der Ansprüche ist auch
gehemmt, solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über die Bereinigung
der Rechtsverhältnisse schweben (§ 203 BGB). Schließlich verjähren Ansprüche
auch dann nicht, wenn sie vom Anspruchsgegner anerkannt werden (§ 212 BGB).
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