Aktuelle Entscheidungen und Neues aus den anderen Rechtsgebieten.
Freitag, 29. Juli 2011
Freitag, 8. Juli 2011
Donnerstag, 7. Juli 2011
BetreuungsR - § 1821 BGB
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
1. | zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück; | |
2. | zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist; | |
3. | zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist; | |
4. | zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen; | |
5. | zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist. |
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Zur Frage in welchem Umfang ein Betreuer eine betreuungsgerichtliche Genehmigungen benötigt.
VerwR - Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage aufgrund einer verdachtsabhän- gig angefertigten Bildaufnahme mit "Leivtec XV2"
VG BERLIN vom 9.02.2011, | VG 11 K 459/10 | ||
Mangelt es an der Mitwirkung des Kfz-Halters bei der Aufklärung hinsichtlich der Identität des Fahrers nach einem Geschwindigkeits- verstoss und wurde der Verkehrsverstoss im Rahmen einer verdachts- abhängig getätigten Bildaufnahme aufgezeichnet, so ist die Anord- nung einer Fahrtenbuchauflage für zwölf Monate zulässig. (Aus den Gründen: ...Bei der betreffend das Fahrzeug des Klägers eingesetz- ten Geschwindigkeitsmessanlage "Leivtec XV2" handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein verdachtsabhängiges Messsystem. Hier- nach wird bei einer automatischen Auswertung bei dieser vollautoma- tischen Betriebsart nach dem Auffinden einer Geschwindigkeitsüber- schreitung ein Videoprint erstellt. Der Verwertung von Messergeb- nissen mit Hilfe des Messsystems "Leivtec XV2", bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt, begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtli- chen Bedenken...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 92973). | |||
ADAJUR-ARCHIV |
Mittwoch, 6. Juli 2011
Montag, 4. Juli 2011
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