Donnerstag, 24. August 2017

Muss ich Nachbars Katzen auf meinem Grundstück ertragen ?


Natürlich besteht für Tierbesitzer eine Aufsichtspflicht. Man muss dafür sorgen, dass die Tiere niemanden belästigen und keinen Schaden anrichten.
Eine Katze zu beaufsichtigen ist aber in der Regel ungleich schwieriger als beispielsweise auf einen großen Hund zu achten. Zudem gehen die meisten Gerichte davon aus, dass Katzen zum natürlichen Lebensumfeld gehören und daher auch von Nachbarn geduldet werden müssen, wenn sie über das Grundstück laufen

Die Duldungspflicht ist allerdings beendet, wenn die Katze den Nachbargarten als Toilette benutzt, die Beete durchpflügt oder die Goldfische aus dem Teich stibitzt. Auch kann es buchstäblich eng werden, wenn Sie zehn Katzen halten und diesen den Nachbargarten allabendlich für Ihr Mondscheinkonzert nutzen. Dann kann der Nachbar je nach Ausmaß und Einzelfall Unterlassung verlangen und Schadensersatz geltend machen. Dann muss allerdings nachgewiesen werden, dass der geltend gemachte Schaden gerade von den bestimmten Katzen des Besitzers verursacht wurde, der in Anspruch genommen werden soll.
Beratung und Vertretung in Nachbarschafts-Streitigkeiten sind unser Alltagsgeschäft seit über 20 Jahren.


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Mittwoch, 17. Mai 2017

Bankenrecht | BGH: Zur Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage beim Widerruf von Verbraucherkreditverträgen

BGH
Urteil vom 16.05.2017
XI ZR 586/15



Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen


Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Umständen der Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten:

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."

Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat er den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufs. Die Beklagte, die meint, der Widerruf des Klägers sei ins Leere gegangen, berühmt sich damit, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. Insofern ist die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig. Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 21. Februar 2017 Nr. 20/2017), wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.

Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Sie macht nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt, hielten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB:

"Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen."

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 12. Mai 2015 – 25 O 221/14

OLG Stuttgart – Urteil vom 1. Dezember 2015 – 6 U 107/15




Dienstag, 4. April 2017

Baurecht - Mängelansprüche schon vor der Abnahme?

Mängelansprüche schon vor der Abnahme?: Grundsatzurteil des BGH vom 19.1.2017, Aktenzeichen VII ZR 301/13. Sachverhalt: Der Bauherr verlangt vom Unternehmer Vorschuss in Höhe von ca. 43.000 € für die Beseitigung von Fassadenmängel. Die Arbeiten hat der Unternehmer zwar fertiggestellt, der Bauherr hat sie aber nicht abgenommen, eben weil sie mangelhaft waren. Jetzt streiten die Parteien darüber, ob ein Kostenvorschuss bereits vor der Abnahme verlangt werden kann. Sowohl das zunächst angerufene Landgericht als auch das OLG in der Berufung haben den Anspruch des Bauherrn befürwortet.

Mittwoch, 30. November 2016

Steuern: Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016

Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? Am 10.03.2016 hat der Bundesfinanzhof, speziell der 6. Senat, zum Aktenzeichen VI R 38/13 entschieden, dass lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung und des Versorgungsausgleichsverfahrens als sog. Zwangsverbund, regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Gerichts- und Anwaltskosten für Familienverfahren, die außerhalb dieses sog. Zwangsverbundes liegen – wie z. B. Streitigkeiten über das Umgangsrecht, die Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Freitag, 10. Juni 2016

VereinsR Änderungen beim Beitragseinzug | Vereinsbeiträge managen | verein-aktuell.de

Praxisfall Beitragswesen: Änderungen beim Beitragseinzug | Vereinsbeiträge managen | verein-aktuell.de: Praxisfall Beitragswesen: Änderungen beim Beitragseinzug Foto: © Corbis Worum geht´s in diesem Thema Satzung Beitragseinzug Mitgliederversammlung Stichworte zu diesem Thema Mitgliederversammlung Satzung Zahlungsverzug Vereinsvorstände werden zunächst auch intern oft mit der Frage konfrontiert, ob man für die oft gewollte Umstellung für die bisherige Zahlungsweise von Mitgliedsbeiträgen (z.B. für alle per Lastschrifteinzug) erst die Satzung ändern muss. Dieser Praxisfall geht auf häufig gestellte Fragestellungen ein. Reicht dann ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung in der Beitragsordnung aus? Was gilt, wenn im Regelfall in Satzungen sich nur die allgemeine Pflicht zur Beitragszahlung als Mitgliederpflicht findet, alles weitere dann eine ausdrücklich erwähnte und von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung regelt? Muss dann die Satzung wegen des für alle Mitglieder geltenden Beitragsverfahrens geändert werden oder reicht die Zustimmung der Mitglieder zur Änderung der vorhandenen Beitragsordnung aus? Eine Satzungsgrundlage ist immer dann zu empfehlen, wenn damit die Pflichten der Mitglieder geregelt werden. Eine Pflicht kann z.B. darin bestehen, am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu müssen. Nach der Rechtsprechung ist dazu eine Satzungsgrundlage erforderlich. Wenn die Satzung bisher die Frage der Beitragserhebung nicht ausdrücklich geregelt hat, stand es den Mitgliedern frei, wie sie ihre Beiträge zahlen. Wenn die Regelung dagegen bereits in einer wirksam beschlossenen Beitragsordnung enthalten war, ist dies auch für die Mitglieder verbindlich. Eine gesetzliche Pflicht des Vereinsmitglieds, die Beiträge im Lastschriftverfahren von einem Konto abbuchen zu lassen, besteht nicht. Deshalb ist zu empfehlen, diese für den Verein praktisch wichtige Frage in der Satzung zu regeln. Ohne ausdrückliche Satzungsgrundlage kann keine Mitgliederpflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung eingeführt werden. Die Satzung – und nur diese – kann es auch erlauben, dass Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, durch einen angemessenen erhöhten Beitrag zur Deckung des Zusatzaufwands der Beitragserhebung herangezogen werden. Fazit: Ein Verein regelt das Thema Beitragserhebung am besten in der Satzung! Praxisbeispiel für eine Satzungsregelung: § xx Abwicklung des Beitragswesens (1) Der Jahresbeitrag ist am [1. xx des Jahres] fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. (2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. (3) Der Verein zieht die Vereinsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauf folgenden Arbeitstag. (4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen. (5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr. (6) Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (7) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der [zuständiges Organ] in der Beitragsordnung regeln. (8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. (9) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit [Höhe des Zinssatzes einsetzen] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. (10) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.