Mittwoch, 18. Februar 2015

Wann verjähren Mietschulden ?

Wenn ein Mieter seiner Zahlungspflicht nicht (vollständig) nachkommt, bleibt dem Vermieter letztlich nichts anderes übrig als die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Doch wann verjähren Mietschulden?
Mietschulden verjähren innerhalb von drei Jahren. Es gilt somit die regelmäßige Verjährungsfrist nach BGB § 195. (beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Mietzahlungsanspruch entstanden ist; § 199 Abs. 1 BGB).

Diese Frist gilt im Übrigen auch Forderungen auf Zahlung bzw. Rückzahlung der Mietkaution oder der Betriebskosten. Gleiches gilt für Ansprüche wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision.

Nur für eventuelle Ersatzansprüche des Vermieters wegen einer Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache gilt gemäß § 548 Abs. 1 BGB eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 18. Feb 2015 | Anwaltskanzlei in Ludwigsfelde und Großbeeren Zu Recht !! | Ja – Mietrecht machen wir auch.





Donnerstag, 5. Februar 2015

Internetrecht und Urheberrecht | Filesharing | Wie verteidige ich mich gegen eine Abmahnung ?

....da könnte ich es mir wieder leicht machen uns sagen: Jemanden fragen, der sich damit auskennt. Aber nee - ich will ja helfen und dadurch Marketing betreiben. (Sagte doch neulich jemand zu mir: Du musst mehr Werbung machen!)

Was man nicht tun sollte: einfach ignorieren!

In Foren oder Internet-Ratschlag-Seiten wird oft behauptet, man könne Abmahnungen einfach „aussitzen“. Das ist Unfug! Abmahnungen sollten besser nicht ignoriert werden, da bei Nichtbeachtung eine einstweilige Verfügung ergehen kann, die mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Die Fristen sind im Urheberrecht zudem meist sehr kurz bemessen, manchmal stehen nur wenige Tage zur Verfügung, um zu antworten. Lässt man die dortigen Fristen verstreichen, können bereits (kostenträchtige) gerichtliche Maßnahmen folgen. Falsch ist es auch, um Fristverlängerung zu bitten. Grundsätzlich muss nämlich keine Fristverlängerung gewährt werden.

Nicht selten ist es die beste Lösung bei einer Filesharing-Abmahnung zB von Waldorf Frommer aus München, eine außergerichtliche Einigung zu versuchen. Dies funktioniert erfahrungsgemäß von Anwalt zu Anwalt, also auf Augenhöhe, am ehesten.

Nicht blind unterschreiben!

In aller Regel (so auch bei Waldorf & Frommer ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, welche Sie unterschreiben sollen.

Dazu besteht jedoch keinerlei Notwendigkeit, dies verschlimmbessert Ihre Sitaution meist, da Sie dadurch weitergehender (als möglicherweise ohnehin schon) zur Verantwortung gezogen werden können. Wenn Sie den Rechtsverstoß begangen haben, müssen Sie nur die sog. Wiederholungsgefahr ausräumen. Oft bietet es sich daher an, eine enger gefasste Unterlassungserklärung abzugeben, man spricht dann auch von einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Aber aufgepasst, wird die Unterlassungserklärung falsch oder zu weit eingeschränkt oder nicht ernsthaft strafbewehrt formuliert, muss die Gegenseite diese nicht mehr akzeptieren. Die Konsequenz ist, dass die Wiederholungsgefahr dann gerade nicht ausgeräumt ist und eine einstweilige Verfügung ergehen kann.


Schadensersatz- und Anwaltskosten?

Wenn Sie tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben sollten, haften Sie für den daraus entstandenen Schaden. Es muss aber differenziert werden, ob Sie selbst die Rechtsverletzung begangen haben, also Täter waren, oder ob die Urheberrechtsverletzung von einer anderen Person (häufig sind dies Ehepartner, Kinder, Mitbewohner usw.) begangenen wurde, Sie also nur als Anschlussinhaber = Störer haften müssen.
In beiden Varianten haben Sie zunächst die Anwaltskosten zu erstatten. Diese Anwaltskosten, welche abhängig von dem zugrunde gelegten Streitwert ermittelt werden, sind bisweilen aber zu hoch angesetzt.

Etwas komplizierter wird es bei der Frage der weiteren Schadensersatzansprüche, vor allem beim sog. Lizenzschaden. Waren Sie selbst der Täter, ist von Ihnen auch der Lizenzschaden zu begleichen.
Sind Sie aber nur der Inhaber des Internetanschlusses, von welchem aus die Rechtsverletzung verursacht wurde und waren Sie nicht selbst im Internet bzw. in Tauschbörsen aktiv, können wir Ihnen dabei behilflich sein, Sie ggf. ganz von Schadensersatzforderungen „wegzubekommen“.

Die Frage der Störerhaftung ist kompliziert und die Rechtsprechung uneinheitlich. Auch Hier ist anwaltlicher Rat gefragt. Dabei ist auch immer eine genaue Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen, denn es nützt niemandem, den „Störer“ herauszuboxen, dafür aber die eigenen Kinder oder Ehegatten „ans Messer zu liefern“.

Und wer trägt meine Anwaltskosten?
Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen. Für solche bzw. die Abwehr von Schadensersatzansprüchen besteht in der Regel keine Deckung über die Rechtsschutzversicherung. Wir arbeiten allerdings mit günstigen Pauschalhonoraren. Sprechen Sie uns einfach an, wir übermitteln Ihnen dann ein Angebot.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 05. Feb 2014