Mittwoch, 18. Februar 2015

Wann verjähren Mietschulden ?

Wenn ein Mieter seiner Zahlungspflicht nicht (vollständig) nachkommt, bleibt dem Vermieter letztlich nichts anderes übrig als die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Doch wann verjähren Mietschulden?
Mietschulden verjähren innerhalb von drei Jahren. Es gilt somit die regelmäßige Verjährungsfrist nach BGB § 195. (beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Mietzahlungsanspruch entstanden ist; § 199 Abs. 1 BGB).

Diese Frist gilt im Übrigen auch Forderungen auf Zahlung bzw. Rückzahlung der Mietkaution oder der Betriebskosten. Gleiches gilt für Ansprüche wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision.

Nur für eventuelle Ersatzansprüche des Vermieters wegen einer Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache gilt gemäß § 548 Abs. 1 BGB eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 18. Feb 2015 | Anwaltskanzlei in Ludwigsfelde und Großbeeren Zu Recht !! | Ja – Mietrecht machen wir auch.





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