VG BERLIN vom 9.02.2011, | VG 11 K 459/10 | ||
Mangelt es an der Mitwirkung des Kfz-Halters bei der Aufklärung hinsichtlich der Identität des Fahrers nach einem Geschwindigkeits- verstoss und wurde der Verkehrsverstoss im Rahmen einer verdachts- abhängig getätigten Bildaufnahme aufgezeichnet, so ist die Anord- nung einer Fahrtenbuchauflage für zwölf Monate zulässig. (Aus den Gründen: ...Bei der betreffend das Fahrzeug des Klägers eingesetz- ten Geschwindigkeitsmessanlage "Leivtec XV2" handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein verdachtsabhängiges Messsystem. Hier- nach wird bei einer automatischen Auswertung bei dieser vollautoma- tischen Betriebsart nach dem Auffinden einer Geschwindigkeitsüber- schreitung ein Videoprint erstellt. Der Verwertung von Messergeb- nissen mit Hilfe des Messsystems "Leivtec XV2", bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt, begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtli- chen Bedenken...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 92973). | |||
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Donnerstag, 7. Juli 2011
VerwR - Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage aufgrund einer verdachtsabhän- gig angefertigten Bildaufnahme mit "Leivtec XV2"
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