Zum 01.07.2011 erhöhen sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 ZPO sowie
§ 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. Das Bundesjustizministerium hat am 09.05.2011 die neuen
Werte bekanntgegeben (BGBl I, 825). So ist z.B. der Freibetrag für Alleinstehende von
985,15 Euro auf 1.028,89 Euro erhöht worden.
Hier
gelangen Sie auf eine Broschüre des Bundesjustizministeriums dazu.
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