OVG LÜNEBURG vom 10.02.2011, | 12 LB 318/08 | ||
Anforderungen an die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von mehr | |||
als sechs Monaten bei erstmaligem Verkehrsverstoss | |||
Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage von neun Monaten muss konkret am Einzelfall begründet werden, da der Bescheid ansonsten rechts- widrig ist. Es genügt nicht auf die Änderung der üblichen Verwal- tungspraxis zu verweisen. Für die Begründung ist die Schwere des ermittelten Verkehrsverstosses heranzuziehen und das Verhalten des Fahrzeughalters massgeblich. (Aus den Gründen: ...Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstosses zu berücksichtigen. Bei Ermes- sensentscheidungen sind gem. § 39 I S.3 VwVfG die für die Abwägung massgeblichen Erwägungen soweit die Gründe, die dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, an- zugeben. Die Begründung der im Ermessen der Beklagten stehenden Entscheidung für eine Dauer von neun Monaten, war nicht ausnahms- weise entbehrlich und die Anforderungen an die Begründung auch nicht reduziert...). | |||
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Mittwoch, 11. Mai 2011
Anforderungen an die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von mehr als sechs Monaten bei erstmaligem Verkehrsverstoss
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