OVG BERLIN-BRANDENBURG vom 18.01.2011, | OVG 1 S 233/10 | ||
Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Anordnung eines medizi- nisch - psychologischen Gutachtens (MPU) gemäss § 13 Nr.2 Buchst.b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen. Ein danach eintretendes Verwertungsverbot für einen Verkehrsverstoss lässt die Rechtmässigkeit der darauf gestützten Gutachtenanordnung nicht entfallen. (Aus den Gründen: ...Mit der von Gesetzes wegen zwingenden Gutachtenanordnung wäre es unvereinbar, wenn die nach- trägliche Tilgung von Verkehrsverstössen die Rechtmässigkeit der Anordnung beeinflussen könnte. Zudem gebieten Sinn und Zweck der Gutachtenanordnung, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Strassenverkehrs dient, eine nachträgliche Tilgung von Ver- kehrsverstössen ausser Betracht zu lassen. Denn die gesetzlich be- stimmte sachliche Notwendigkeit für die Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen durch Einholung einer MPU wird durch die nachträg- liche Tilgung nicht berührt...). | |||
BA,2011 117 |
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Montag, 27. Juni 2011
Massgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen zur An- ordnung einer medizinisch - psychologischen Untersuchung ("Idiotentest")
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