Montag, 15. Dezember 2014

Mietrecht - (BGH-Urteil) Erhöhte Betriebskostenabrechnung durch Wohnungsleerstand

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 9/14


Der BGH hatte sich in seinem Urteil (VIII ZR 9/14) mit der Frage beschäftigt, ob Mieter in einem Mehrfamilienhaus dazu verpflichtet sind, durch Umlage die erhöhten Warmwasserkosten zu tragen, wenn aufgrund eines erheblichen Wohnungsleerstand die Heizungsanlage nicht mehr kostengünstig arbeitet.



Der Sachverhalt

Die Mieterin als Beklagte hatte in einem 28-Familien-Haus eine Wohnung angemietet. Da das Haus abgerissen werden sollte, waren nur noch wenige Wohnungen vermietet. Der erhebliche Wohnungsleerstand hatte zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig arbeitete.

Die Vermieterin legte die angefallenen Warmwasserkosten (7.848,61 €) 50 % nach Wohnflächenanteilen um, 50 % der Kosten berechnete sie nach dem Verbrauch. Daraus errechnete die Vermieterin einen Verbrauchskostenanteil von 1.195,06 €. Hiervon stellte sie der Mieterin "aus Kulanz" allerdings lediglich die Hälfte (597,53 €) in Rechnung.

Die Mieterin weigerte sich, Nachzahlungen zu erbringen, da die Vermieterin die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstandes im Haus nicht nach Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche habe umlegen dürfen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 9/14)

Die von der Vermieterin vorgenommene Berechnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 HeizkostenV ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so der BGH in seinem Urteil (VIII ZR 9/14). Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine analoge Anwendung von § 9a HeizkostenV nicht in Betracht, denn die in § 9a HeizkostenV geregelten Fälle, in denen aus zwingenden technischen Gründen eine Verbrauchserfassung nicht möglich ist, sind mit dem hier in Rede stehenden Fall einer jetzt unwirtschaftlich arbeitenden Heizungsanlage nicht vergleichbar.

Allerdings kann die strikte Anwendung der Vorgaben der HeizkostenV bei hohen Leerständen in Einzelfällen zu derartigen Verwerfungen führen, dass eine angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung nicht mehr gegeben ist. Diesen Fällen kann mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden.

Vermieterin hat bereits den günstigsten Maßstab gewählt

Die Vermieterin hat in Anwendung von § 8 Abs. 1 HeizkostenV bereits den für die Mieterin günstigsten Maßstab (50 %) gewählt und von dem sich so ergebenden Betrag lediglich die Hälfte geltend macht, so dass sich für die knapp 50 qm große Wohnung der Beklagten für Heizung und Warmwasser ein zwar hoher, aber nicht völlig untragbar erscheinender Betrag von rund 1.450 € ergibt.

Mieter muss einen Teil der leerstandsbedingten Mehrkosten tragen

Auf der anderen Seite hat auch die Vermieterin - ohne für die leerstehenden Wohnungen Mieteinnahmen zu erhalten - schon über den Wohnflächenanteil - beträchtliche Kosten zu tragen und muss es insoweit ihrerseits ebenfalls hinnehmen, dass die angesichts des Leerstandes unwirtschaftliche Heizungsanlage erhebliche Mehrkosten verursacht. Insgesamt erscheint es daher nicht unangemessen, dass auch die Mieter einen nicht ganz unerheblichen Teil der leerstandsbedingten Mehrkosten zu tragen haben. Eine weitere Anspruchskürzung über den von der Klägerin bereits freiwillig abgezogenen Betrag hinaus ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht geboten.

Der Deutsche Mieterbund kritisiert das Urteil

"Stehen in einem Haus mit 28 Wohnungen 75 bis 90 Prozent der Wohnungen leer, macht eine Verbrauchsabrechnung keinen Sinn. Die ist weder gerecht, noch werden Anreize für den sparsamen Umgang mit Warmwasser oder Heizenergie gesetzt. Hier müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser nach Wohnfläche verteilt und alle Wohnungen im Haus mit in die Abrechnung einbezogen werden“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. „Ich frage mich, wann der BGH die Ergebnisse einer Verbrauchsabrechnung korrigieren will, wenn nicht hier."

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 9/14

BGH, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile

Sonntag, 23. November 2014

Sozialrecht - Meldung (der Arbeitslosigkeit) bei der Agentur für Arbeit (Jobcenter) muss immer persönlich erfolgen

......so jedenfalls die Ansicht des sächsichen Landessozialgericht (SächsLSG, Beschluss v. 17.08.2014, L 3 AL 1/13 B PKH)

Die Klägerin wollte ALG I von der Agentur für Arbeit vom Zeitpunkt ihrer telefonischen Arbeitslosmeldung erhalten. Sie hatte sich telefonisch dort abgemeldet, da sie davon ausging, kurzfristig ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Dieses ist dann aber doch nicht zustande gekommen. Die Klägerin meldete sich darauf hin (nur) telefonisch bei der Agentur für Arbeit wieder als arbeitslos.

Vom Tag der telefonischen Meldung der Arbeitslosigkeit wollte die Klägerin ALG I erhalten. Die Agentur für Arbeit sah das anders und bekam Recht.

"Die Anmeldung müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, dies bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Diese Verpflichtung gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe."

Problematisch dabei: Dies hätte man der Klägerin natürlich auch bei ihrem Anruf gleich mitteilen können, dann hätte sie gewiss am nächsten Tag noch einmal persönlich vorgesprochen.....So aber ließ man sie ins offene Messer laufen (oder besser gesagt: in die Falle tappen.)




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Sozialrecht machen wir auch | Zu Recht !! | 23. Nov 2014



Montag, 3. November 2014

Insolvenzrecht

Mit den jüngsten Reformen im Insolvenzrecht gibt der Gesetzgeber "redlichen" Schuldnern eine zweite Chance. Darauf zielt nicht zuletzt auch die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei der Verbraucherinsolvenz.

Aber: Diese Verkürzung gilt nur für Insolvenzverfahren, die nach dem 30.6.2014 beantragt worden sind bzw. (noch) werden. Für alle vorherigen Verfahren gilt noch das alte Recht. Das bedeutet für uns: Wir müssen noch rund sechs Jahre mit zwei Rechtslagen arbeiten.


Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Zwangsvollstreckung machen wir auch | Zu Recht !!
03. Nov 2014


Donnerstag, 30. Oktober 2014

Mietrecht - Sechsmalige unpünktliche Mietzahlung in einem Jahr kann zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags führen

Landgericht Würzburg, Urteil vom 10.07.2013

- 42 S 406/13 -

Unwesentliche unpünktliche Mietzahlungen begründen kein Kündigungsrecht

Zahlt ein Mieter in einem Jahr insgesamt sechsmal unpünktlich seine Miete, so kann dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 BGB nach sich ziehen. Die Mietzahlungen dürfen aber nicht nur unwesentlich verspätet erfolgen. Von einer Unwesentlichkeit ist auszugehen, wenn durch die Unpünktlichkeit mehr als 13 Säumnistage entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob allein eine unpünktliche Mietzahlung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann.
Fristlose Kündigung bei sechsmaliger unpünktlicher Mietzahlung zulässig

Das Landgericht Würzburg entschied, dass eine unpünktliche Mietzahlung dann eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB nach sich ziehen kann, wenn sie nachhaltig erfolgt. Davon sei nach Ansicht des Gerichts auszugehen, wenn der Mieter innerhalb eines Jahres mindestens sechs Zahlungstermine überschreitet. Zusätzliche Voraussetzung ist erhebliche Zahlungsverzögerung

Zudem sei nach Auffassung des Landgerichts eine erhebliche Zahlungsverzögerung erforderlich. Eine nur unwesentliche Unpünktlichkeit genüge daher nicht für eine fristlose Kündigung. Von einer erheblichen Zahlungsverzögerung sei auszugehen, wenn sich über das Jahr mehr als 13 Säumnistage anhäufen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | 30. Okt 2014

Montag, 29. September 2014

Hartz4 - Das Sparbuch der Großeltern | Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.07.2014 - S 22 AS 341/12

Das Jobcenter lehnte für die minderjährige Tochter der Klägerin Leistungen ab, weil die Großeltern Sparbücher auf den Namen der Enkelin angelegt hatten. Diese waren nicht bereit, die Sparbuch zu kündigen und den Betrag von rund 9500 Euro auszubezahlen.

Nicht immer darf aber ein Jobcenter Leistungen wegen eines zu hohen Sparguthabens ablehnen. Denn das Guthaben muss einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung stehen, so das Urteil des Sozialgerichts Gießen. Das Jobcenter Wetterau wurde zur Zahlung von Hartz IV Leistungen verurteilt.

Der Sachverhalt

Die 48jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 € angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt.

Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4000,00 € über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140,00 € seideren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen

Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, sei es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten.
Sparguthaben könne nicht zugerechnet werden

Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig. Das Gericht verurteilte das Jobcenter daher, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und hob die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters auf.
Gericht:
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.07.2014 - S 22 AS 341/12

SG Gießen, PM
Quelle: Rechtsindex.de


Rechtsanwalt Frank Theumer | 29. Sep 2014 | Wir können auch Sozialrecht |Zu Recht !!

Montag, 22. September 2014

Inhaber eines Mobilfunkanschlusses haftet für unbefugte Nutzung durch Dritte

Der Inhaber eines Mobilfunkanschlusses haftet für die unbefugte Nutzung des Anschlusses durch Dritte, wenn er diese zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er grob fahrlässig die PIN-Nummer auf die SIM-Karte notiert.



Oberlandesgericht Brandenburg

Urteil vom 11.09.2014

Az.: 5 U 105/13



Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2013, Az.5 O 12/12, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 21. Dezember 2011, Az. 11-4808822-0-4, bleibt teilweise insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 7.518,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.894,90 € seit dem 20. September 2009, aus 37,44 € seit dem 5. Februar 2009, aus 18,79 € seit dem 5. Februar 2009, aus 15,92 € seit dem 6. März 2009, aus 30,70 € seit dem 6. April 2009, aus 13,07 € seit dem 5. Mai 2009 sowie aus 507,50 € seit dem 1. Dezember 2011zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 8.000,00 €

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Entgelt aus einem mit diesem geschlossenen Mobilfunkvertrag, in dessen Rahmen der Beklage von der Klägerin insgesamt drei SIM-Karten erhalten hat, u. a. die Karte mit der Nr. 49351541. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat den von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid nach Vernehmung der Zeugin F… (Mutter des Beklagten) überwiegend bis auf einen Restbetrag von 165,43 € aufgehoben und die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids im Übrigen abgewiesen. Die überwiegende Aufhebung des Vollstreckungsbescheides hat das Landgericht damit begründet, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entgelt, soweit dies für die Nutzung der T-Mobil-Karte mit der Nr. 49351541 geltend gemacht werde, nicht zustehe. Zwar könne sich die Klägerin insoweit auf Ziffer 12.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Danach stehe der Klägerin das Entgelt zu, welches durch eine unbefugte Nutzung entstanden ist, wenn der Kunde die unbefugte Benutzung zu vertreten habe. Eine solche Klausel sei wirksam. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei indes festzustellen, dass der Beklagte die ungefugte Benutzung der vorgenannten SIM-Karte nicht zu vertreten habe. Die Verantwortlichkeit des Beklagten bestimme sich insoweit nach den Maßstäben des § 276 BGB. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte habe auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Er habe die von ihm nicht genutzte Karte in einer verschlossenen Wohnung und zudem dort nicht offen, sondern wie sich im Ergebnis der Bekundung der glaubwürdigen Zeugin F… ergeben habe, nicht für jeden sichtbar aufbewahrt. In der Gesamtschau der glaubhaften Aussage der Zeugin F…, die – wenn auch ohne exakte zeitliche Einordnung – den Verlust der streitgegenständlichen SIM-Karte detailliert schildern konnte und der Verurteilung des einen Zugang zu dieser Wohnung habenden Dritten wegen der Entwendung einer solchen Karte, bestehe nach Überzeugung des Gerichts kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte die streitgegenständliche SIM-Karte nicht genutzt habe und deren Nutzung durch einen Dritten auch nicht zu vertreten habe. Dies stehe in Übereinstimmung mit der als Urkunde im Sinne von § 416 ZPO zu würdigenden vorgelegten Erklärung des Dritten (Bl. 71 d. A.). Ein Anspruch der Klägerin auf Inkasso-Kosten bestehe nicht. Bei der Klägerin handele es sich um Großunternehmen, das zur gerichtlichen Anmahnung ihrer Vergütungsforderung keiner externen Hilfe bedürfe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Tätigkeit des Inkasso-Unternehmens auf ein einfaches Schreiben vom 7. September 2009 beschränkt habe und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass die Tätigkeit des Inkasso-Unternehmens erfolgversprechend sein würde. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte bereits im Januar 2009 an einen für die Klägerin tätigen Händler gewandt habe, um auf die missbräuchliche Verwendung der Karte hinzuweisen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach Beauftragung des Inkasso-Unternehmens noch ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche beauftragt werden musste.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitigen Berufung, mit der sie geltend macht, sie habe mit Nichtwissen bestritten, dass die geltend gemachten Kosten durch den Dritten, Herrn B… G…, verursacht worden seien. Die vorgelegte Urkunde treffe keinerlei Aussage über die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments. Auch die Beiziehung der Strafakte stelle keinen tatsächlichen Beweis dafür dar, das Herr G… und nicht der Beklagte bzw. dessen Mutter die Kosten verursacht hätten. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Karte durch B… G… entwendet worden sei. Die Zeugin F… habe lediglich bekundet, dass sie eine Karte in einem Bastkörbchen auf ihrer Wohnzimmeranrichte aufbewahrt habe. Sie habe lediglich vermutet, dass Herr G… die Karte bei einem Besuch ihres Sohnes entwendet habe. Das Landgericht gehe zudem, selbst wenn man von einem Diebstahl und einer Kostenverursachung durch den Dritten ausgehe, zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Kostenverursachung nicht zu vertreten habe. Das Landgericht lasse außer Acht, dass bereits die Hingabe der Karte an die Mutter, welche nicht Vertragspartnerin der Klägerin war, eine unbefugte Überlassung an Dritte darstelle. Fest stehe weiter, dass der Beklagte nicht nur die Karte an eine dritte Person weiter gegeben habe, sondern auch die zur Aktivierung der Mobilfunkkarte erforderliche höchst persönliche PIN-Nummer auf die Karte geschrieben habe. Durch die gemeinsame Verwahrung der Mobilfunkkarte und der Geheimnummer werde der besondere Schutz, den die für die Nutzung der Mobilfunkkarte zusätzlich benötigte Geheimnummer biete, gänzlich aufgehoben, weil ein Unbefugter, dem die Karte nebst Geheimnummer gemeinsam in die Hände falle, ohne Weiteres Dienstleistungen des Mobilfunkunternehmens in Anspruch nehmen könne.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 19. Dezember 2011, Az. 11-4808822-0-4, über den zugesprochenen Betrag hinaus aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2013, Az. 5 O 12/12, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt dem gegenüber die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese.

Die Strafakte 86 Ds 372 Js 7013/2009 (23/09) Amtsgericht Neuruppin ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

Die zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Klägerin hat in der Sache weit überwiegend Erfolg.

1.

Soweit das Landgericht der Klägerin aus deren Rechnungen vom 6. Januar 2009, 3. Februar 2009, 5. März 2009, 5. April 2009 und 4. Mai 2009 für erbrachte Telefondienstleistungen insgesamt einen Betrag von 115,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend jeweils 30 Tage nach Rechnungslegung durch Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides zuerkannt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Der Tenor des Urteils war lediglich teilweise wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil sich die beiden zuerkannten Rechnungsbeträge aus der Rechnung vom 5. März 2009 (5,88 € und 10,04 €) nicht, wie zuerkannt, auf 10,92 €, sondern richtig auf 15,92 € addieren. Die einzelnen zuerkannten Rechnungsbeträge, wie sie auf S. 4 unten des landgerichtlichen Urteils festgehalten sind, ergeben, unter Berücksichtigung eines weiteren Additionsfehlers von 0,03 € damit einen Gesamtbetrag von 115,95 €.

Ebenfalls rechtskräftig hat das Landgericht der Klägerin 3,76 € (monatlicher Grundpreis), 35,47 € (Schadensersatz gem. Ziff. 8.4 der AGB der Klägerin) und 15,28 € (Rücklastschriftkosten) sowie 46,41 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2012 zuerkannt (S. 4 ff. des erstinstanzlichen Urteils). Im Tenor ist ebenfalls infolge einer nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigenden offenbaren Unrichtigkeit lediglich der Betrag über die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € aufgenommen worden.

Das Landgericht hat damit den Vollstreckungsbescheid insgesamt rechtskräftig nicht hinsichtlich eines Betrages von 165,43 € aufrecht erhalten, sondern hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 216,87 €, jeweils zuzüglich anteiliger Zinsen aus den Einzelbeträgen.

2.

a) Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch das Entgelt für die Telefondienstleistungen zu, die auf die SIM-Karte mit der Nr. 49351541 entfallen, so dass sie insgesamt die mit den Rechnungen vom 6. Januar 2009 (5.126,81 € und 346,61 €), 3. Februar 2009 (1.013,27 € und 375,62 €), 5. März 2009 (27,44 €), 5. April 2009 (53,82 €) und 4. Mai 2009 (12,74 €) geltend gemachte Forderung von 6.956,31 € vom Beklagten verlangen kann.

Soweit Telefondienstleistungen auf die vorgenannte SIM-Karte entfallen, kann die Klägerin diese gemäß 12.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen, weil diese durch eine unbefugte Nutzung der Karte entstanden sind, die der Beklagte zu vertreten hat. Diese Klausel ist wirksam, es handelt sich insbesondere nicht um eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes (BGHZ 188, 351 ff.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Bereich der missbräuchlichen Verwendung von ec-Karten anerkannt, dass eine bereits das Merkmal der groben Fahrlässigkeit erfüllende Verwahrung vorliegt, wenn ein Unbefugter ec-Karte und Geheimnummer in einem Zugriff erlangen kann und nicht nach dem Auffinden der einen Unterlage weiter nach der anderen suchen muss (BGHZ 145, 337).

Eine solche gemeinsame Verwahrung auf Veranlassung des Beklagten liegt hier vor. Die Mutter des Beklagten hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundet, von ihrem Sohn die SIM-Karte mit der Maßgabe erhalten zu haben, sie zu benutzen, wenn sie wolle. Die dazugehörige PIN habe er auf die Karte geschrieben. Diese Bekundung hat sich die Klägerin ausdrücklich zu Eigen gemacht, der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.

Der Beklagte hat danach die PIN fest mit der SIM-Karte verknüpft, ein Unbefugter musste sich nur noch in den Besitz der SIM-Karte setzen, um unbefugt die Telefondienstleistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Hieran vermag auch der Einwand des Beklagten, eine SIM-Karte sei wesentlich kleiner als eine ec-Karte nichts zu ändern. Der Vorwurf der fahrlässigen Verwahrung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung knüpft nicht an die Größe der Karte an, sondern an die Möglichkeit eines Unbefugten, in einem Zugriff sowohl die Karte als auch die zu ihrer Nutzung erforderliche PIN zu erlangen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte dem Dritten eröffnet.

b) Verzugszinsen auf die abgerechneten Telefondienstleistungen kann die Klägerin nicht in dem geltend gemachten Umfang von 30 Tagen ab jeweiliger Rechnungslegung verlangen. Nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nur dann gegenüber einem Verbraucher ein, wenn auf diese Folge in der Rechnung oder in der Zahlungsaufforderung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Einen solchen Hinweis enthalten die streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin indes nicht.

Verzug konnte damit auf der Grundlage des Mahnschreibens des beauftragten Inkassounternehmens vom 7. September 2009 erst am 20. September 2009 eintreten (§ 286 Abs. 1 BGB). Ab diesem Tag sind die abgerechneten Telefondienstleistungen – abgesehen von den bereits erstinstanzlich zuerkannten Entgelten – mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Ab diesem Tag kann die Klägerin auch die entsprechende Verzinsung des zu ersetzenden monatlichen Grundpreises (3,76 €), des Schadensersatzes gemäß Ziffer 8.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (35,47 €) und der entstandenen Rücklastschriftkosten (15,28 €) verlangen.

c) Über den bereits erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus kann die Beklagte als Verzugsschaden vom Beklagten auch die nach Eintritt des Verzuges entstandenen vorprozessualen Anwaltskosten verlangen, die in Höhe von 507,50 € geltend gemacht werden.

Dieser Betrag ist mit Zustellung des Mahnbescheides, also ab dem 1. Dezember 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

3.

Dagegen hat das Landgericht zu Recht die geltend gemachten Inkassokosten (432,00 €, nicht: 507,50 €) nicht als ersatzfähig angesehen. Diese sind schon deswegen nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, weil sie vor Eintritt des Verzuges entstanden sind. Wie bereits oben ausgeführt, befand sich der Beklagte erst mit Zugang des Schreibens des Inkassounternehmens vom 7. September 2009 ab dem 20. September 2009 in Verzug.

Die nicht näher dargelegten Mahnkosten (20,00 €) und Kosten für Auskünfte (0,50 €) sind ebenfalls nicht ersatzfähig. Insoweit ist ein ersatzfähiger Schaden nicht hinreichend dargelegt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.



Montag, 15. September 2014

Unerwünschte Werbung muss man nicht hinnehmen - Was tun, gegen übervolle Briefkästen ?

Wem von einer Firma oder einem Unternehmen Webeprospekte oder Kataloge zugesendet werden, kann sich, wenn er der Firma bzw. dem Unternehmen schriftlich ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er künftig die Zusendung von Webematerial nicht mehr wünscht und er dennoch weitere Werbeprosekte bzw. Kataloge erhält, mit einer Unterlassungsklage gegen die weitere Zusendung von Werbematerial wehren.


Unerwünschten Briefkastenwerbung ist eine unzumutbare Belästigung die den Adressaten in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | 15. Sep 2014


Donnerstag, 12. Juni 2014

Darf nach Download ein Hörbuch weiterverkauft werden?

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.05.2014 - 22 U 60/13)


Wird im Download eine Audiodatei wie z.B. ein Hörbuch erworben, darf der Verkäufer in seinen AGB regeln, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Datei untersagt wird. Die in § 17 Urheberrechtsgesetz geregelte "Erschöpfungswirkung" stehe dem nicht entgegen.
Der Sachverhalt

Ein Online-Versandhandel vertreibt Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie z. B. CD's an oder in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann.

In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden ein "einfaches, nicht übertragbares" Nutzungsrecht "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch" verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download "zu kopieren" oder "weiter zu veräußern".

Diese Bedingungen hält der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig. Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 Urheberrechtsgesetz geregelte "Erschöpfungswirkung". Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 22 U 60/13)

Nach der Entscheidung des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regelung der "Erschöpfungswirkung" in § 17 Urheberrechtsgesetz sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a Urheberrechtsgesetz über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19a Urheberrechtsgesetz werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht "erschöpft". Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.

Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer "downgeloadeten" Datei aber die Veräußerung der Datei - auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen.

Quelle: Rechtsindex - Recht & Urteile



Donnerstag, 5. Juni 2014

(Bei Tagesmutter) Betreute Kinder sind unfallversichert

Das Sozialgericht Düsseldorf hat heute entschieden, dass in Tageseinrichtungen betreute Kinder gesetzlich unfallversichert sind. Es komme nicht - wie in der juristischen Literatur diskutiert - darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden sei und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trage. Voraussetzung sei nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis habe.

Darum geht es
Geklagt hatte ein inzwischen vierjähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.

Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.

Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2014 - S 1 U 461/12

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 27.05.2014


Donnerstag, 8. Mai 2014

Eigenbedarfs-Kündigung des Vermieters

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist oft die einzige Möglichkeit für Vermieter, das Mietverhältnis mit ansonsten vertragstreuen Mietern zu beenden. Im Interesse betroffener Mieter müssen die Gründe für den Eigenbedarf in der Kündigung aber genau dargelegt werden. Der Haken dabei (für Vermieter): Die Begründung kann später nicht nachgebessert werden.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung weiter konkretisiert. Demnach muss der Vermieter, wenn er die Wohnung für Familienangehörige und deren Lebensgefährten benötigt, nicht in jedem Fall den Namen aller Begünstigten nennen.


Rechtsanwalt Frank Theumer
08. Mai 2014

Donnerstag, 6. März 2014