Mit den jüngsten Reformen im Insolvenzrecht gibt der Gesetzgeber "redlichen" Schuldnern eine zweite Chance. Darauf zielt nicht zuletzt auch die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei der Verbraucherinsolvenz.
Aber: Diese Verkürzung gilt nur für Insolvenzverfahren, die nach dem 30.6.2014 beantragt worden sind bzw. (noch) werden. Für alle vorherigen Verfahren gilt noch das alte Recht. Das bedeutet für uns: Wir müssen noch rund sechs Jahre mit zwei Rechtslagen arbeiten.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Zwangsvollstreckung machen wir auch | Zu Recht !!
03. Nov 2014
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