Landgericht Würzburg, Urteil vom 10.07.2013
- 42 S 406/13 -
Unwesentliche unpünktliche Mietzahlungen begründen kein Kündigungsrecht
Zahlt ein Mieter in einem Jahr insgesamt sechsmal unpünktlich seine Miete, so kann dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 BGB nach sich ziehen. Die Mietzahlungen dürfen aber nicht nur unwesentlich verspätet erfolgen. Von einer Unwesentlichkeit ist auszugehen, wenn durch die Unpünktlichkeit mehr als 13 Säumnistage entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob allein eine unpünktliche Mietzahlung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann.
Fristlose Kündigung bei sechsmaliger unpünktlicher Mietzahlung zulässig
Das Landgericht Würzburg entschied, dass eine unpünktliche Mietzahlung dann eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB nach sich ziehen kann, wenn sie nachhaltig erfolgt. Davon sei nach Ansicht des Gerichts auszugehen, wenn der Mieter innerhalb eines Jahres mindestens sechs Zahlungstermine überschreitet. Zusätzliche Voraussetzung ist erhebliche Zahlungsverzögerung
Zudem sei nach Auffassung des Landgerichts eine erhebliche Zahlungsverzögerung erforderlich. Eine nur unwesentliche Unpünktlichkeit genüge daher nicht für eine fristlose Kündigung. Von einer erheblichen Zahlungsverzögerung sei auszugehen, wenn sich über das Jahr mehr als 13 Säumnistage anhäufen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | 30. Okt 2014
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen