......so jedenfalls die Ansicht des sächsichen Landessozialgericht (SächsLSG, Beschluss v. 17.08.2014, L 3 AL 1/13 B PKH)
Die Klägerin wollte ALG I von der Agentur für Arbeit vom Zeitpunkt ihrer telefonischen Arbeitslosmeldung erhalten. Sie hatte sich telefonisch dort abgemeldet, da sie davon ausging, kurzfristig ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Dieses ist dann aber doch nicht zustande gekommen. Die Klägerin meldete sich darauf hin (nur) telefonisch bei der Agentur für Arbeit wieder als arbeitslos.
Vom Tag der telefonischen Meldung der Arbeitslosigkeit wollte die Klägerin ALG I erhalten. Die Agentur für Arbeit sah das anders und bekam Recht.
"Die Anmeldung müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, dies bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Diese Verpflichtung gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe."
Problematisch dabei: Dies hätte man der Klägerin natürlich auch bei ihrem Anruf gleich mitteilen können, dann hätte sie gewiss am nächsten Tag noch einmal persönlich vorgesprochen.....So aber ließ man sie ins offene Messer laufen (oder besser gesagt: in die Falle tappen.)
Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Sozialrecht machen wir auch | Zu Recht !! | 23. Nov 2014
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