Wem von einer Firma oder einem Unternehmen Webeprospekte oder Kataloge zugesendet werden, kann sich, wenn er der Firma bzw. dem Unternehmen schriftlich ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er künftig die Zusendung von Webematerial nicht mehr wünscht und er dennoch weitere Werbeprosekte bzw. Kataloge erhält, mit einer Unterlassungsklage gegen die weitere Zusendung von Werbematerial wehren.
Unerwünschten Briefkastenwerbung ist eine unzumutbare Belästigung die den Adressaten in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | 15. Sep 2014
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