Dienstag, 14. Juli 2015

Wann verjähren Mietschulden?

Mietschulden verjähren nach 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Mietzahlungsanspruch entstanden ist § 199 Abs. 1 BGB.

Diese Frist gilt auch für Forderungen auf Zahlung bzw. Rückzahlung der Mietkaution oder der Betriebskosten und auch für Ansprüche wegen übergezahlter Miete bzw. zu Unrecht gezahlter Maklerprovision.

Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen einer Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache gilt allerdings die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten, § 548 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt jedoch erst mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.


Rechtsanwalt Frank Theumer |

14. Juli 2015 | Ja-Mietrecht machen wir auch.| Zu Recht !!




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