Das OLG Hamm kürzlich die Anforderungen an eine Beweisführung konkretisiert:
„Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr.“
OLG Hamm - LG Arnsberg, 14.4.2015, I-26 U 125/13
Rechtsanwalt Frank Theumer | 22. Juni 2015 | Ja - Arzthaftungssachen machen wir auch. | Zu Recht !!
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