Dienstag, 10. November 2015

Rechnungen (Kostennoten) auch ohne Signatur wirksam



Per E-Mail versandte oder im Internet zum Download bereitgestellte elektronische Rechnungen werden seit 2011 vom Finanzamt grundsätzlich auch dann akzeptiert, wenn sie nicht digital signiert sind.
Zwar war der Vorsteuerabzug in der Vergangenheit offiziell nur dann zulässig, wenn das betreffende Rechnungsdokument eine "qualifizierte elektronische Signatur" enthielt oder per "elektronischem Datenaustausch" (EDI) erzeugt worden ist. Praktisch aber, wurden diese Rechnungen vom Finanzamt aber seit Jahren schon akzeptiert. Durch die Neufassung von § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes wurde dieser wirklichkeitsfremden Auflage endlich den Garaus gemacht: Der Signaturzwang wurde zum 1. Juli 2011 rückwirkend außer Kraft gesetzt:
Allerdings: Geschäftskunden haben gemäß § 14 Abs. 2 UStG einen Anspruch auf eine konventionelle Papierrechnung. Die elektronische Rechnungstellung ist nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig. Wenn ein Geschäftskunde mit der elektronischen Rechnungstellung nicht einverstanden ist, muss ihm eine Pappierrechung geschickt werden und dafür darf auch keine Gebühr erhoben werden.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 10. Nov 2015 | Ja - Steuerrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
 



Freitag, 30. Oktober 2015

Bankrecht | Darlehensvertrag

Bundesregierung kippt „Widerrufsjoker“: Kreditnehmer müssen schnell handeln, wenn Sie Zinsen sparen wollen - Das „ewige Widerspruchsrecht“ wird jetzt gestrichen
Für Banken ist es geschätzt ein 1,6-Billionen-Euro-Risiko, für Kreditnehmer bislang die Chance, viel Geld zu sparen - das „ewige Widerrufsrecht“. Allerdings dürfte damit bald Schluss sein. Die Bundesregierung plant eine entsprechende Gesetzesänderung.

Darlehensnehmer konnten bei Fehlern in den Widerrufsbelehrungen auch noch nach Jahren aus den Kreditverträgen aussteigen

Bisher war es Darlehensnehmern wegen Fehlern in den Widerrufsbelehrungen möglich, auch nach Jahren aus Kreditverträgen wieder aus zusteigen. Von 2002 bis 2010 haben Banken in zehntausenden Verträgen fehlerhafte Passagen verwendet. Rund 80 Prozent der Vertragstexte sollen diese Fehler aufweisen. „Mit der für Darlehensnehmer erfreulichen Folge, dass sie noch heute von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und so die aktuelle Niedrigzinsphase ausnutzen können“, sagt Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens aus der Kanzlei KWAG. Vorfälligkeitsentschädigungen fallen demnach bei einem erfolgreichen Widerruf ebenfalls nicht an. Kunden, die also vor Jahren Darlehensverträge mit fünf Prozent Zinsen und mehr abgeschlossen haben, können über den „Widerrufs-Joker“ ohne Strafzahlungen aussteigen und dann zum Beispiel ihre Baukredite zu den aktuell niedrigen Zinsen von unter zwei Prozent finanzieren.

Bundesregierung muss EU-Wohnimmobilien-Kreditlinie in nationales Recht umsetzen „Das ewige Widerspruchsrecht“ wird jetzt gestrichen

Bis März 2016 müsse die Bundesregierung jetzt aber die sogenannte EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Der hierfür vorgelegte Gesetzesentwurf sehe nun vor, dass die rechtlichen Regelungen zum Widerruf bei Darlehensverträgen geändert werden. „Das ewige Widerrufsrecht wird gestrichen“, sagt Ahrens. „Für Altfälle wird eine so genannte, Erlöschensregelung’ eingebaut, spätestens zum 21. Juni 2016 ist daher Schluss. Die Bankenlobby hat mal wieder ganze Arbeit geleistet.“ Darlehensnehmer sollten deshalb jetzt schnell handeln, wenn sie sich noch aus den teuren Finanzierungsverträgen befreien und die historisch niedrigen Zinsen nutzen wollen. Am besten wenden sich Darlehensnehmer an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Kapitalmarktrecht.

Rechtsschutzversicherungen zahlen meistens

Den Widerruf gegen die Bank durchzusetzen, werde von den meisten Rechtsschutzversicherungen getragen. Angesichts der enormen Ersparnisse bei Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung lohne sich ein Widerruf aber auch ohne entsprechende Rechtsschutzversicherung.
Da das neue Gesetz bis Mitte März 2016 in Kraft sein muss, bleiben Darlehensnehmern jetzt nur noch knapp fünf Monate um die gegenwärtig gültige Rechtslage zu nutzen und aus den überteuerten Darlehen auszusteigen.

Quelle: KWAG/DAWR/ab

Rechtsanwalt Frank Theumer | 30. Okt 2015 | Ja - Bankrecht machen wir auch. | Zu Recht !!