Bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen («non-performing loans») ist kein Vorsteuerabzug möglich. Dies stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.01.2012 klar (Az.: V R 18/08). Auf eine Vorlage des BFH (DStR 2010, 377) hatte der Europäische Gerichtshof in dem Fall zuvor entschieden, dass der Forderungserwerber beim Kauf der Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht (DStR 2011, 2093).
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