Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann die kontoführende Bank nicht allein einer weiteren Nutzung eines Girokontos entnehmen, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriftbuchungen. Ob aus der späteren Beachtung eines vom Insolvenzverwalter erklärten Lastschriftwiderrufs durch die Bank gefolgert werden kann, diese habe das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Lastschriftbuchung als konkludente Genehmigung verstanden, bedarf der tatrichterlichen Klärung im Einzelfall.
BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 215/10 (OLG Hamburg), BeckRS 2011, 24126
BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 215/10 (OLG Hamburg), BeckRS 2011, 24126
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