Mittwoch, 30. November 2016

Steuern: Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016

Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? Am 10.03.2016 hat der Bundesfinanzhof, speziell der 6. Senat, zum Aktenzeichen VI R 38/13 entschieden, dass lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung und des Versorgungsausgleichsverfahrens als sog. Zwangsverbund, regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Gerichts- und Anwaltskosten für Familienverfahren, die außerhalb dieses sog. Zwangsverbundes liegen – wie z. B. Streitigkeiten über das Umgangsrecht, die Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Freitag, 10. Juni 2016

VereinsR Änderungen beim Beitragseinzug | Vereinsbeiträge managen | verein-aktuell.de

Praxisfall Beitragswesen: Änderungen beim Beitragseinzug | Vereinsbeiträge managen | verein-aktuell.de: Praxisfall Beitragswesen: Änderungen beim Beitragseinzug Foto: © Corbis Worum geht´s in diesem Thema Satzung Beitragseinzug Mitgliederversammlung Stichworte zu diesem Thema Mitgliederversammlung Satzung Zahlungsverzug Vereinsvorstände werden zunächst auch intern oft mit der Frage konfrontiert, ob man für die oft gewollte Umstellung für die bisherige Zahlungsweise von Mitgliedsbeiträgen (z.B. für alle per Lastschrifteinzug) erst die Satzung ändern muss. Dieser Praxisfall geht auf häufig gestellte Fragestellungen ein. Reicht dann ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung in der Beitragsordnung aus? Was gilt, wenn im Regelfall in Satzungen sich nur die allgemeine Pflicht zur Beitragszahlung als Mitgliederpflicht findet, alles weitere dann eine ausdrücklich erwähnte und von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung regelt? Muss dann die Satzung wegen des für alle Mitglieder geltenden Beitragsverfahrens geändert werden oder reicht die Zustimmung der Mitglieder zur Änderung der vorhandenen Beitragsordnung aus? Eine Satzungsgrundlage ist immer dann zu empfehlen, wenn damit die Pflichten der Mitglieder geregelt werden. Eine Pflicht kann z.B. darin bestehen, am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu müssen. Nach der Rechtsprechung ist dazu eine Satzungsgrundlage erforderlich. Wenn die Satzung bisher die Frage der Beitragserhebung nicht ausdrücklich geregelt hat, stand es den Mitgliedern frei, wie sie ihre Beiträge zahlen. Wenn die Regelung dagegen bereits in einer wirksam beschlossenen Beitragsordnung enthalten war, ist dies auch für die Mitglieder verbindlich. Eine gesetzliche Pflicht des Vereinsmitglieds, die Beiträge im Lastschriftverfahren von einem Konto abbuchen zu lassen, besteht nicht. Deshalb ist zu empfehlen, diese für den Verein praktisch wichtige Frage in der Satzung zu regeln. Ohne ausdrückliche Satzungsgrundlage kann keine Mitgliederpflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung eingeführt werden. Die Satzung – und nur diese – kann es auch erlauben, dass Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, durch einen angemessenen erhöhten Beitrag zur Deckung des Zusatzaufwands der Beitragserhebung herangezogen werden. Fazit: Ein Verein regelt das Thema Beitragserhebung am besten in der Satzung! Praxisbeispiel für eine Satzungsregelung: § xx Abwicklung des Beitragswesens (1) Der Jahresbeitrag ist am [1. xx des Jahres] fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. (2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. (3) Der Verein zieht die Vereinsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauf folgenden Arbeitstag. (4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen. (5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr. (6) Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (7) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der [zuständiges Organ] in der Beitragsordnung regeln. (8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. (9) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit [Höhe des Zinssatzes einsetzen] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. (10) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.