Suchen Mandanten einen Rechtsanwalt auf, haben sie häufig nur vage Vorstellungen von dessen Tätigkeit und von den Abläufen eines Gerichtsverfahrens. Das Gespräch mit dem Mandanten ist wichtig, aber es ist nur eine unter den vielfältigen anwaltlichen Aufgaben.
Je schwieriger der Fall ist und je mehr Unterlagen einem Rechtsanwalt vorgelegt werden, desto mehr Zeit braucht er, um sich gründlich einzuarbeiten, bereicht die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Dazu gehört, dass er recherchiert, Unterlagen sichtet und prüft, die bestehende Rechtsprechung ermittelt und Schriftsätze erstellt. Nur der geringere Teil des Arbeitsaufwandes eines Rechtsanwaltes ist für den Mandanten sichtbar.
Der Fall stand genauso in der Zeitung
Das trifft nicht zu. Kein Fall ist mit einem anderen vollkommen identisch. Mehrere Zeilen, die über ein Urteil in einer Zeitung veröffentlicht werden, können bestenfalls einen Hinweis darauf geben, wie ein Gericht in einer bestimmten Frage denkt. Es ist aber bei jedem Rechtsfall notwendig, die Sachlage genau zu besprechen und zu prüfen, um die geeigneten rechtlichen Schritte einzuleiten.
Rechtsanwalt muss vor Gericht alle Angaben des Mandanten vortragen
Das ist nicht richtig. Eine der wichtigsten Aufgaben eines Rechtsanwalts besteht darin, die für eine Gerichtsentscheidung wichtigen Informationen von den unwichtigen zu trennen. Nur die Konzentration auf das rechtlich Wesentliche eröffnet die Chance, einen Prozess zu gewinnen.
Bei klarer Rechtslage müssen keine Unterlagen gesammelt werden
Das ist falsch. Vielleicht erscheint dem Mandanten die Rechtslage als eindeutig, aber ohne Unterlagen (Verträge, Gesprächsnotizen, Briefe, Belege, Bankbelege etc.) wird er seinen Anspruch nicht durchzusetzen können. Schriftliche Unterlagen haben vor Gericht eine hohe Beweiskraft, deswegen sollten diese sorgfältig gesammelt und aufbewahrt werden. Außerdem ist es empfehlenswert, dem Rechtsanwalt die entsprechenden Unterlagen geordnet zu übergeben. Das hilft dem Anwalt, sich zügiger in den Fall einzuarbeiten.
Vor Gericht dem Gegner die Meinung sagen
Viele Betroffene nehmen sich vor, vor Gericht dem Gegner einmal richtig die Meinung zu sagen. Das verkennt die Situation im Gerichtssaal. Angaben zur Sache sollten auch immer vorher gemacht werden, da alle einen Rechtsstreit betreffenden Aussagen in den Schriftsätzen vorgetragen werden müssen.
Ein Beitrag der Rechtsanwaltskammer Koblenz
Aktuelle Entscheidungen und Neues aus den anderen Rechtsgebieten.
Montag, 23. März 2015
Mietrecht - Kündigung ist auch bei unverschuldeter Geldnot wirksam!
BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.*)
2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26 = IMR 2010, 5).*)
Quelle: IBRRS 2015, 0427
Rechtsanwalt Theumer | 23. März 2015
1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.*)
2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26 = IMR 2010, 5).*)
Quelle: IBRRS 2015, 0427
Rechtsanwalt Theumer | 23. März 2015
Donnerstag, 19. März 2015
Montag, 2. März 2015
Beibehaltung des Wohnsitzes bei mehrjährigem Auslandsstudium und das Kindergeld
1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
2. Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr-- nach der Lebenserfahrung der Fall.
3. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend.
BFH, 25.9.2014 - Az: III R 10/14
Quelle: anwaltonline.com
Rechtsanwalt Frank Theumer | 18. Feb 2015 | Anwaltskanzlei in Ludwigsfelde und Großbeeren Zu Recht !! | Ja – Kindergeldrecht machen wir auch.
2. Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr-- nach der Lebenserfahrung der Fall.
3. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend.
BFH, 25.9.2014 - Az: III R 10/14
Quelle: anwaltonline.com
Rechtsanwalt Frank Theumer | 18. Feb 2015 | Anwaltskanzlei in Ludwigsfelde und Großbeeren Zu Recht !! | Ja – Kindergeldrecht machen wir auch.
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