(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.05.2014 - 22 U 60/13)
Wird im Download eine Audiodatei wie z.B. ein Hörbuch erworben, darf der Verkäufer in seinen AGB regeln, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Datei untersagt wird. Die in § 17 Urheberrechtsgesetz geregelte "Erschöpfungswirkung" stehe dem nicht entgegen.
Der Sachverhalt
Ein Online-Versandhandel vertreibt Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie z. B. CD's an oder in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann.
In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden ein "einfaches, nicht übertragbares" Nutzungsrecht "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch" verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download "zu kopieren" oder "weiter zu veräußern".
Diese Bedingungen hält der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig. Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 Urheberrechtsgesetz geregelte "Erschöpfungswirkung". Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 22 U 60/13)
Nach der Entscheidung des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Regelung der "Erschöpfungswirkung" in § 17 Urheberrechtsgesetz sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a Urheberrechtsgesetz über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19a Urheberrechtsgesetz werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht "erschöpft". Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.
Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer "downgeloadeten" Datei aber die Veräußerung der Datei - auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen.
Quelle: Rechtsindex - Recht & Urteile
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Donnerstag, 12. Juni 2014
Donnerstag, 5. Juni 2014
(Bei Tagesmutter) Betreute Kinder sind unfallversichert
Das Sozialgericht Düsseldorf hat heute entschieden, dass in Tageseinrichtungen betreute Kinder gesetzlich unfallversichert sind. Es komme nicht - wie in der juristischen Literatur diskutiert - darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden sei und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trage. Voraussetzung sei nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis habe.
Darum geht es
Geklagt hatte ein inzwischen vierjähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.
Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.
Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2014 - S 1 U 461/12
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 27.05.2014
Darum geht es
Geklagt hatte ein inzwischen vierjähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.
Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.
Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2014 - S 1 U 461/12
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 27.05.2014
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